Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Wagner Maschinen- und Vorrichtungsbau GmbH

 

§ 1 Geltungsbereich
1. Diese Verkaufs- und Lieferungsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich.

2. Entgegenstehende oder von den AGBs abweichende Bedingungen des Bestellers/Auftraggebers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.

3. Sämtliche Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.

4. Diese AGB`s gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller.


§ 2 Angebot und Angebotsunterlagen; Wirksamkeit; Widerruf
1. Sofern die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir dieses innerhalb von vier Wochen annehmen. Die Annahme muss schriftlich erfolgen.

2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind, vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen Zustimmung.

§ 3 Umfang der Lieferung
Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Änderungen müssen von uns schriftlich
bestätigt werden.

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen
1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk, ausschließlich Verpackung und Transport. Kosten für Verpackung und Transport werden von uns gesondert in Rechnung gestellt.

2. Die Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer. Diese wird am Tag der Rechnungsstellung in unserer Rechnung gesondert
ausgewiesen.

3. Der Abzug von Skonto ist ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung nicht zulässig.

4. Sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, sind alle Rechnungen netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zahlbar.

5. Bei Zahlungsverzug sind wir zur Berechnung von Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinspreis berechtigt.

6. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt uns vorbehalten.

§ 5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten und von uns anerkannt sind.

§ 6 Lieferzeit
1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen, sowie die rechtzeitige und
ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt,
verlängert sich die Lieferzeit entsprechend.

2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder von unvorhersehbaren Ereignissen, die uns die Erbringung der vertraglichen Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (z.B. Betriebstörungen oder andere unabwendbare Ereignisse), auch wenn sie bei Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns die Lieferung bzw. vertragliche Leistung unter Berücksichtigung der Dauer der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit zeitlich später zu erbringen. Über den Eintritt einer solchen Verzögerung wird der Besteller unverzüglich unterrichtet. Sollte die Verzögerung unangemessen lange dauern, so kann jeder Vertragsteil ohne Ersatzleistung vom Vertrag zurücktreten.


§ 7 Annahmeverzug des Bestellers / Verletzung von sonstigen Mitwirkungspflichten
1. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns daraus entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen in Rechnung zu stellen.

2. Im Fall des Annahmeverzuges geht die Gefahr eines zulässigen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des
Vertragsgegenstandes/Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

§ 8 Gefahrübergang
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
2. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit deren Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen unseres Werks/Lagers die Gefahr des zulässigen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt und wer die Frachtkosten trägt.

3. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden, sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.

§ 9 Eigentumsvorbehalt
1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns, gleich aus welchem Rechtsgrunde, gegen den Besteller zustehen.

2. Wir sind berechtigt, die Liefersache auf Kosten des Bestellers zurückzunehmen, wenn sich der Besteller vertragswidrig, insbesondere Zahlungsverzug, verhält. In der Zurücknahme liegt kein Rücktritt vom Vertrag, solange dies nicht ausdrücklich schriftlich erklärt wird.

3. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen, sowie Beschlagnahme oder anderweitiger Verfügung durch Dritte Hand hat er uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte sind auf unser Eigentum hinzuweisen.

4. In der Pfändung der gelieferten Sache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwaltungskosten – anzurechnen.

5. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zur Wahrung unserer Rechte zu erstatten, hat uns der Besteller den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen.

6. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die gelieferte Sache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Wir sind auch selbst berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers im Sinne von Satz 2 zu versichern, sofern der Besteller dieser Verpflichtung nicht nachweislich selbst nachgekommen ist.

7. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltssache tritt er schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura- Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab.

8. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt, wobei unsere Befugnis, die Forderung einzuziehen, unberührt bleibt. Wir werden die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist letzteres aber der Fall so sind wir berechtigt, vom Besteller die Bekanntgabe der abgetretenen Forderungen und deren Schuldner zu verlangen. Ferner ist er verpflichtet, uns alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung anzuzeigen.

9. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei diese Vorgänge für uns erfolgen, so dass wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum der objektiven Werte dieser Waren.

10. Übersteigt der Wert unserer Sicherung unsere Forderungen um mehr als 20 %, so geben wir auf Antrag des Bestellers übersteigende Sicherungen nach unserer Wahl frei.

§ 10 Mängelgewährleistung
1. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Lieferung mitzuteilen. Nicht offensichtliche Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung mitzuteilen. Die Rüge muss schriftlich erfolgen.

2. Für Mängel der Lieferung haften wir im Falle der ordnungsgemäßen Erfüllung der Untersuchungs- und Rügepflichten aus §377 HGB durch den Besteller gemäß nachfolgender Regelungen.

3. Soweit ein Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt (Nacherfüllung). Voraussetzung für unsere Mängelhaftung ist, dass es sich um einen nicht unerheblichen Mangel handelt. Sollte eine der beiden oder beide Arten dieser Nacherfülllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, sind wir berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern.

4. Sollte die in Absatz 3 genannte Nacherfüllung unmöglich sein oder fehlschlagen, steht dem Besteller das Wahlrecht zu, entweder den Preis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.

5. Soweit sich nachstehend (Absatz 6) nichts anderes ergibt, sind weitere Ansprüche des Bestellers gleich aus welchem Rechtsgrunde (insbesondere Schadensersatzansprüche aus Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, unerlaubter Handlung sowie sonstiger deliktischer Haftung und Ansprüche auf Aufwendungsersatz mit Ausnahme nach §635 Abs.2 bzw. §439 Abs.2 BGB) ausgeschlossen.

Dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Schäden außerhalb der Kaufsache sowie für Ansprüche auf Ersatz entgangenen Gewinns.

6. Der in Absatz 5 geregelte Haftungsausschluss gilt nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vereinbart ist, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unserer Erfüllungsgehilfen beruht. Er gilt ebenfalls nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer „Kardinalspflicht“ ist die Haftung nicht ausgeschlossen, sondern auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlen des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht bei Übernahme einer Garantie und bei Zusicherung einer Eigenschaft, falls gerade ein davon umfasster Mangel unsere Haftung auslöst. Eine Garantie oder Zusicherung im Sinne einer Haftungsverschärfung oder Übernahme einer besonderen Einstandspflicht gelten nur dann als abgegebene, wenn die Begriffe „Garantie“ oder „Zusicherung“ ausdrücklich genannt werden. Für den Fall des Aufwendungsersatzes gilt Vorstehendes entsprechend.

7. Es wird keine Gewähr für Schäden aus nachfolgenden Gründen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse (sofern sein nicht von uns zu vertreten sind), unsachgemäße und ohne vorherige Genehmigung durch uns erfolgte Änderung oder Instandsetzungsarbeiten seitens des Bestellers oder Dritter.

8. Der Anspruch auf Nacherfüllung verjährt in einem Jahr nach Ablieferung. Die Ansprüche auf Minderung und Ausübung eines Rücktrittsrechts sind ausgeschlossen, soweit der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist.

§ 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des HGB ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse, der Sitz des Auftragnehmers.

§ 12 Rechtswahl
Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts werden ausgeschlossen.

§ 13 Schlussbestimmungen
Eine etwaige Rechtsunwirksamkeit einzelner Geschäftsbedingungen berührt nicht die Gültigkeit der anderen getroffenen Vereinbarungen.

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